Allgemeine Geschäftsbedingungen der KOBA KG

 I. Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Arbeitsübereinkünfte zwischen uns und unseren Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingung. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich festgehalten werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der KOBA KG und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlichen niederzulegen.
(3) Als Vertragssprache wird ausschließlich die deutsche Sprache festgelegt.

 

2. Angebote

(1) Alle Angebote und Kostenvoranschläge, die wir stellen, sind freibleibend.
(2) Der Kunde wird bei etwaigen Änderungen betreffend von uns gestellten Angebote beziehungsweise Kostenvoranschläge umgehend informiert.
(3) Der Kunde hat für die Besichtigung, welche für eine Angebotsstellung (Kostenvoranschlag)erforderlich ist, die Kosten der An -und Rückfahrt zu erstatten. Für diese wird ein Kilometerentgelt von EUR 0,40 berechnet, die der Kunde bei einer Auftragserteilung nicht erbringen muss.
(4) Angebote haben eine Gültigkeit, falls nicht extra am Angebot angeführt ist von 30 Tagen.

 

3. Preisberechnungen

(1) Unsere Mindestverrechnungsdauer liegt bei 60 Minuten. Jede weitere angebrochene Stunde wird im 15 Minutentakt abgerechnet.
(2) Es kann je nach Auftrag eine Rüstzeit bzw. Manipulationszeit in unsere Berechnung einbezogen werden.
(3) Die Stundenpreise, Materialkosten, Gerätemiete, bzw. Entsorgungspreise werden im Angebot je nach Verfahren angegeben.

 

4. Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch die Beauftragung der Firma KOBA KG als Auftragnehmer und durch den Auftraggeber in schriftlicher Form (Ausführungsvertrag oder Bestätigung via e-mail) zustande.
(2) Sollte durch die KOBA KG ein Subunternehmen beauftragt werden, dann ist dieser zur Änderung oder Ergänzung von Aufträgen nicht berechtigt.
(3) Sämtliche Vertragsänderungen können nur zwischen der KOBA KG und dem Kunden vorgenommen werden.
(4) Der Leistungsumfang wird im Rahmen des Vertrages bestimmt. Der Kunde hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Mehrleistung, Zusatz- oder Mehrforderungen.
(5) Die Aufkündigung des Vertrages ist schriftlich(eingeschrieben) 3 Monate vor Ablauf der Vereinbarten Vertragslaufzeit (12, 24 oder 36 Monate) zu kündigen, ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Sollte der Auftraggeber eine vorzeitige Vertragskündigung wünschen, so hat die Kündigung schriftlich (eingeschrieben) zu erfolgen. Die ausstehenden Monate bis zum Vertragsablauf sind dadurch sofort und ohne Abzug zu begleichen. Eine vorzeitige Kündigung seitens des Auftragsgebers schließt weitere Reinigungsarbeiten per sofort aus.

 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten ausschließlich die aus dem Angebot vereinbarten Summen für die Leistung, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes. In Pauschalen (Monats, Jahres oder Durchführungspauschalen) sind Material, Gerätemieten, Wegelöhne, usw. eingerechnet. Bei Einzelaufträgen werden vorweg genannte Punkt einzeln angeführt.
(2) Die Zahlung seitens des Kunden hat, sofern nichts anderes vereinbart, spätestens 5 Werktage nach Rechnungseingang zu erfolgen. Die KOBA KG behält sich vor, dass sie ohne Angaben von Gründen einen Vorschuss verlangen kann (Sonderreinigungen, Einzelaufträge).
(3) Nachlässe werden nur dann gewährt, wenn diese vertraglich festgehalten wurden.
(4) Der KOBA KG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Bei Zahlungsverzug werden alle Mahn- und Inkassospesen in Rechnung gestellt. Bei Nichtzahlung einer offenen Rechnung binnen 5 Werktagen, ist es der Firma KOBA KG gestattet, laufende Arbeiten per sofort einzustellen.
(5) Der Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie setzt die zu bezahlenden und vereinbarten Entgelte nicht außer Kraft. Die Entgeltforderungen sind bis zum Ablaufdatum der vereinbarten Pauschale vollständig ohne jegliche Abzüge nach Rechnungslegung zu bezahlen.

 

6. Terminvereinbarung

(1) Die KOBA KG verpflichtet sich innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraumes ihre Leistung zu erbringen.
(2) Jede Haftung für Verzögerung, die auf Dritte zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die KOBA KG verpflichtet sich, dass sie den Auftraggeber, für den Fall der nicht fristgerechten Leistung umgehend in Kenntnis setzt. Ansprüche gegenüber uns kommen nur dann in Betracht, wenn es verabsäumt wurde den Auftraggeber zu informieren.
(4) Bei einem Ausfall durch unvorhergesehene Umstände und der Information des Auftraggebers, wird diese nicht gebrachte Leistung natürlich nicht in Rechnung gestellt.

 

7. Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu reinigenden Bereiche frei zu halten und Wertgegenstände selbst zu sichern oder vorher zu entfernen.
(2) Sämtliche Schadensersatzansprüche werden insofern ausgeschlossen als diese durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden.
(3) Die KOBA KG haftet daher nur für jene Schäden, die auf vorsätzlicher oder grober Vertragsverletzung beruhen.
(4) Die Haftung der KOBA KG für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
(5) Jedwede Haftung für entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden, Folgeschäden aller Art und Ansprüche Dritter ist auch bei grober Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.
(6) Die KOBA KG haftet nur im Umfang der Haftpflichtversicherungssumme. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(7) Die Schadensersatzansprüche verjähren binnen sechs Monate ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens und jedenfalls definitiv drei Jahre ab Schadenseintritt.
(8) Sämtliche Ansprüche aus Schäden im Zuge der Produkthaftung, die durch Reinigungsmittel verursacht wurden, sind ausschließlich beim Hersteller geltend zu machen.
(9) Generell wird die Produkthaftung ausgeschlossen und haftet ausschließlich der Hersteller hierfür.

 

8. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten eine ihm vom Auftragnehmer vorgelegte schriftliche Bestätigung über Durchführung und Fertigstellung der Arbeiten zu unterfertigen, bei Verweigerung oder Abwesenheit gelten die Arbeiten als vollständig Schad,- und Mängelfrei übernommen.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Mängelrüge oder Beweissicherung, so können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden (§ 377 Abs 2 UGB gilt sinngemäß).
(4) Liegt ein Mangel vor, so ist der Kunde nicht berechtigt diesen selbst oder durch einen Dritten beheben zu lassen, sondern hat der Kunde der KOBA KG in ausreichender Frist die Möglichkeit zu geben, die Verbesserung vorzunehmen.
(5) Jedweder Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Eine Wandlung beziehungsweise Preisminderung ist lediglich dann zulässig, wenn die KOBA KG nicht in der Lage ist die Verbesserung vorzunehmen.
(6) Die KOBA KG behält sich vor bei allfälligen Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung einen Sachverständigen hinzuziehen.
(7) Jede Veränderung, die durch Dritte herbeigeführt wurde oder bei nicht sachgerechter Handhabung, schließt die Haftung der KOBA KG jedenfalls aus.
(8) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch sachgemäße Behandlung sind jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(9) Der Kunde muss der KOBA KG auf deren Verlangen ungehindert Zutritt zum Einsatzort verschaffen. Andernfalls der Anspruch auf Verbesserung gegenüber der otc-kri7 GmbH erlischt.
(10) Stellt sich im Zuge der Vornahme der Verbesserung heraus, dass keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der KOBA KG vorliegen, dann hat der Kunde hierfür Ersatz zu leisten und die erhaltene Leistung und Kosten für fremde Aufträge, die durch die Verbesserung hintangehalten wurden, zu ersetzen.
(11) Die Wegzeit sowie die Fahrtkosten gehen jedenfalls zu Lasten des Kunden.

 

9. Eigentumsübergang

(1) Die KOBA KG erwirbt im Zuge der Räumung Eigentum an sämtlichen Fahrnissen, wenn deren Entsorgung vereinbart wurde.
(2) Der Kunde hat gegen die KOBA KG nach Eigentumsübergang keinen Herausgabeanspruch mehr.
(3) Es liegt am Kunden eine Schätzung sämtlicher Fahrnisse (durch fachkundige Dritte) vorzunehmen. Ein Irrtum über die Wertbeschaffenheit geht daher zu Lasten des Kunden und begründet keine Rückstellungspflicht der KOBA KG.
(4) Die KOBA KG ist nicht verpflichtet eine Aufstellung sämtlicher Fahrnisse vorzunehmen.
(5) Die KOBA KG trifft keinerlei Verpflichtungen betreffend der Nachforschung der Eigentumsverhältnisse..

 

10. Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, wird als Gerichtsstand das sachlich Zuständige Gericht in Deutschlandsberg vereinbart.
(2) Die KOBA KG behält sich vor, Klage gegen den Kunden bei dessen allgemeinen Gerichtsstand einzubringen.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.04.1980 –Anwendung.
(4) Die Anwendung von Kollisionsnormen wird ausgeschlossen.

 

11. DSGVO

(1) Durch meine Annahme des Vertrages, sowie durch meine Unterschrift welche ich der Firma  KOBA KG leiste, bin ich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten an Dritte (Buchhaltung, Wirtschaftsberater, Rechtsberater, Finanzamt) weitergegeben werden.
(2) Ich bin damit einverstanden, dass ich per Post, per Telefon, per Mail, per SMS, per Whatsapp o.ä. verständigt werde, wenn es auf Grund einer Unklarheit, einer Nachfrage, eines Problems, einer Terminänderung o.ä. nötig ist.

 

12. Verschwiegenheitspflicht

 (1) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass er in Ausübung seiner reinigenden Tätigkeit voraussichtlich Kenntnis über personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, erhält. Alle diese Informationen werden absolut vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers wurden über die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Auftraggebern in Kenntnis gesetzt.

 

13. Entfall der Ausführung

 (1) Entfällt die Ausführung des Auftrages oder Teile davon aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers liegen (Stornierungen und/oder einseitig, vom Auftraggeber veranlasste Verschiebungen von Terminen, etc.), ist der Auftragnehmer berechtigt ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer Pauschale von 20% des Nettoauftragswertes vereinbart wird.
(2) Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung des Auftraggebers oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der Auftragnehmer keinen Ersatzauftrag ausführen kann, so hat der Auftraggeber das volle Entgelt zu leisten
(3). Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.
(4) Leerfahrten (Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den Auftraggeber), werden nach Personenbezogener Stundenleistung und mit 0,40 Euro pro km verrechnet.

 

(14) Salvatorische Klausel

(1) Sind eine oder mehrere Klauseln der AGB unwirksam, dann beeinträchtigt dies die Geltung der restlichen Bestimmungen nicht.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt als vereinbart eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die wirtschaftlich der unwirksamen oder/und undurchführbaren am nächsten kommt.

Stand Feber 2021